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00.003.118

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.118

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 18.11.2019

Entscheid vom 30. Oktober 2019

Gesuchstellerin Sarah Caroline Louise Schenk, Erlifeldstrasse 9, 5035 Unterentfelden vertreten durch Dr. iur. Roger Baumberger, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach 2141, 5001 Aarau

Gesuchsgegner 1 Christos Anagnostou, Alte Distelbergstrasse 1, 5035 Unterentfelden

Gesuchsgegnerin 2 Lenka Langerová, Alte Distelbergstrasse 1, 5035 Unterentfelden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Dispositiv

1. In Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass das Mietverhältnis per 31. August 2019 aufgelöst und die Ausweisung der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt zulässig ist.

2. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, das Mietobjekt "3 ½-Zimmer-Maisonette-Wohnung" an der Distelbergstrasse 1 in 5035 Unterentfelden innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen.

Im Unterlassungsfalle würden sie auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Aarau polizeilich ausgewiesen.

2.

Die Stadtpolizei Aarau erhält nach Vollstreckbarkeit des Entscheides und Ablauf der obigen Frist auf Verlangen der Gesuchstellerin durch das Präsidium des Zivilgerichts den entsprechenden Auftrag.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchsgegnern auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen haben.

4. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'160.10 (inkl. MwSt. von Fr. 89.30) zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium 3 des Zivilgerichts