Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

00.003.622

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.622

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 11.12.2019

Entscheid vom 21. November 2019

Kläger Abiel Okubazgi, geboren am 20. Mai 2019, von Eritrea, Baumgartenweg 8 102, 5036 Oberentfelden gesetzlich vertreten durch Tsige Okubazgi, Baumgartenweg 8 102, 5036 Oberentfelden unentgeltlich vertreten durch MLaw Olivia Müller, Rechtsanwältin, Rathausgasse 9, 5000 Aarau

Beklagter 1 Yohannes Sibhatu, Wohnort unbekannt

Beklagte 2 Tsige Okubazgi, geboren am 9. Mai 1991, von Eritrea, Baumgartenweg 8 102, 5036 Oberentfelden

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung Vaterschaft

Dispositiv

1. In Gutheissung der Klage vom 24. September 2019 wird richterlich festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten 1 kein Kindsverhältnis besteht.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 800.00 sowie den Kosten der Übersetzung von Fr. 168.60, insgesamt Fr. 968.60, werden der Beklagten 2 auferlegt.

Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beklagte 2 ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 265.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

3.

3.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

3.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers wird mit Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MWSt) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beklagten 1

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Aarau Präsidium des Familiengerichts