00.011.189
Rubrum
Publ.-Nr: 00.011.189
Stelle: Bezirksgericht Aarau
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 01.12.2020
Entscheid vom 17. November 2020
Dispositiv
1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
2.
2.1. Der Gesuchstellerin wird im Verfahren OF.2020.113 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.2. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Stefan Galligani, Schöftland, eingesetzt.
3. Die Prozesskosten werden zusammen mit der Hauptsache (OF.2020.113) verlegt.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der
Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium IV des Familiengerichts