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00.028.958

Rubrum

Publ.-Nr: 00.028.958

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 09.12.2022

Verfügung vom 27. Oktober 2022

Gesuchsteller Kanton Aargau, 5000 Aarau vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen/Amtskasse, Frey-Herosé- Strasse 20, 5001 Aarau 1

Gesuchsgegner Gjelbrim Elshani, Nordstrasse 18, 5036 Oberentfelden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.22003737/ Oberentfelden ​Dier Gesuchsteller stellt folgende Rechtsbegehren: Gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid Rechn.-Nr. 2020d5436 gemäss Strafbefehl vom 18.05.2020 stellen wir hiermit im Sinne der Art. 80/82 SchKG das Rechtsöffnungsbegehren für CHF 4›200.00 nebst 5% Verzugszins, CHF 35.00 Mahngebühren, CHF 73.30 Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Schuldner.

Dispositiv

Das Gesuch des Gesuchstellers wird dem Gesuchsgegner zugestellt.

Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium IV des Zivilgerichts