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00.065.069

Rubrum

Publ.-Nr: 00.065.069

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 11.12.2024

Verfügung vom 9. Dezember 2024 Betroffene LB Bau GmbH, 5000 Aarau

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf und überwies die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR an das hiesige Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR.

2. Die Betroffene liess sich innert der mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 angesetzten Frist nicht vernehmen.

3.

3.1. Verfügt eine Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so ergreift das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR). Das Gericht kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).

3.2.

Vorliegend hat die Betroffene kein gültiges Domizil (Art. 117 HRegV).

Somit liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR vor. Die Betroffene ist zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen.

4. Wird der beanstandete Mangel nicht innert Frist behoben, so wird die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angedroht (Art. 731b Abs. 1bis OR).

Dispositiv

1. Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen.

2. Geht innert der angesetzten Frist kein Nachweis der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein, so wird die Auflösung der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

Bezirksgericht Aarau Gerichtspräsidium II des Zivilgerichts