Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

00.086.585

Rubrum

Publ.-Nr: 00.086.585

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 16.12.2025

Verfügung vom 11. Dezember 2025 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Regula Dössegger, Staatsanwältin, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Verurteilte Yocelyn Valeska Wildi, geboren am 29. August 1988, von Schafisheim, Wohnort unbekannt

Gegenstand Verfahren betreffend Ersatzfreiheitsstrafe

Dispositiv

Zustellung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Dezember 2025 an die Verurteilte zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Anschliessend erfolgt Urteilsfällung ohne Verhandlung.

Hinweis: Falls die Verurteilte innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die offene Busse mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse bezahlt, wird das vorliegende Verfahren eingestellt.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium V des Strafgerichts