Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

00.099.299

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.299

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.07.2026

Entscheid vom 7. Juli 2026

Besetzung Gerichtspräsidentin P. Berger Gerichtsschreiberin S. Hofmann

Gesuchsteller Erich Jacob Honegger, Kanalweg 18, 5042 Hirschthal

Gesuchsgegner Daniel Steck, Wohnort unbekannt

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Feststellung klaren Rechts betreffend Räumung und Entsorgung / Verkauf eingelagerte Gegenstände

Dispositiv

1. Der Gesuchsteller wird gerichtlich ermächtigt, die in seiner Liegenschaft Küttigerstrasse 1, 5018 Erlinsbach, vom Gesuchsgegner in Stall und Tenn zurückgelassenen Gegenstände sowie den bei Fa. Gyger-Transporte, Oberentfelden, gelagerte Hausrat des Gesuchsgegners freihändig zu verkaufen oder auf Kosten des Gesuchsgegners zu entsorgen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium I des Zivilgerichts