00.099.607
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.607
Stelle: Bezirksgericht Aarau
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 17.07.2026
Verfügung vom 6. Juli 2026
Gesuchstellerin Ingtes Holding AG, Bahnhofstrasse 94, 5000 Aarau vertreten durch lic. iur. Markus Weber, Rechtsanwalt, Pelzgasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Gesuchsgegnerin Zahnbox50 GmbH, Bahnhofstrasse 94, 5000 Aarau
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Die Gesuchstellerin stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die von ihr gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in der Liegenschaft Bahnhofstrasse 94 in Aarau, bestehend aus drei Räumen im 3. OG Süd, einem Archivraum im 1. UG und zwei Parkplätzen im 3. UG, unverzüglich zu räumen und der
Gesuchstellerin ordnungsgemäss, gereinigt und unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben. 2. Bei Nichtbefolgen des richterlichen Befehls gemäss Ziff. 1. vorstehend sei die Gesuchsgegnerin auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin durch das Präsidium des Zivilgerichts Aarau polizeilich auszuweisen. 3. Den Organen der Gesuchsgegnerin sei bei Zuwiderhandlung gegen den richterlichen Befehl gemäss Ziff. 1. Vorstehend Busse nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Dispositiv
Das Gesuch der Gesuchstellerin wird der Gesuchsgegnerin zugestellt.
Der Gesuchsgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 8 Tagen gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium III des Zivilgerichts