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00.100.219

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.219

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 29.07.2026

Entscheid vom 24. Juli 2026

Besetzung Gerichtspräsidentin K. von der Weid Gerichtsschreiberin D. Wehrli

Gesuchsteller 1 Paul Knoblauch, Wasserfluhweg 8, 5000 Aarau

Gesuchstellerin 2 Regula Knoblauch, Wasserfluhweg 8, 5000 Aarau beide vertreten durch Hans Hunziker Verwaltung AG, Sagiweg 218, 5054 Moosleerau

Gesuchsgegner João Paulo Belo da Silva, Lerchenweg 16, 5036 Oberentfelden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Veräusserung

Dispositiv

1. Die Gesuchsteller werden gerichtlich ermächtigt, das in ihrer Liegenschaft 4.5-Zimmer-Wohnung im 1. OG Links (inkl. Kellerabteil) am Lerchenweg 16 in 5036 Oberentfelden sowie auf dem Parkplatz im Aussenbereich Nr. 4 vom Gesuchsgegner zurückgelassene Mobiliar freihändig zu verkaufen oder auf Kosten des Gesuchsgegners zu entsorgen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium I des Zivilgerichts