00.100.219
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.219
Stelle: Bezirksgericht Aarau
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 29.07.2026
Entscheid vom 24. Juli 2026
Besetzung Gerichtspräsidentin K. von der Weid Gerichtsschreiberin D. Wehrli
Gesuchsteller 1 Paul Knoblauch, Wasserfluhweg 8, 5000 Aarau
Gesuchstellerin 2 Regula Knoblauch, Wasserfluhweg 8, 5000 Aarau beide vertreten durch Hans Hunziker Verwaltung AG, Sagiweg 218, 5054 Moosleerau
Gesuchsgegner João Paulo Belo da Silva, Lerchenweg 16, 5036 Oberentfelden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Veräusserung
Dispositiv
1. Die Gesuchsteller werden gerichtlich ermächtigt, das in ihrer Liegenschaft 4.5-Zimmer-Wohnung im 1. OG Links (inkl. Kellerabteil) am Lerchenweg 16 in 5036 Oberentfelden sowie auf dem Parkplatz im Aussenbereich Nr. 4 vom Gesuchsgegner zurückgelassene Mobiliar freihändig zu verkaufen oder auf Kosten des Gesuchsgegners zu entsorgen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium I des Zivilgerichts