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00.101.413

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.413

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 19.08.2026

Entscheid vom 17. August 2026

Besetzung Gerichtspräsidentin P. Berger Gerichtsschreiberin C. Widmer

Gesuchstellerin Kanton Aargau (KSt JP) Kantons- und Gemeindesteuern, 5001 Aarau vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Postfach 2531, 5001 Aarau 1

Gesuchsgegnerin RICH PROJECT GmbH

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach ordentlicher Betreibung Nr.202513131/Buchs

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 reichte die Gesuchstellerin ein Konkursbegehren ein und stellte den Antrag, es sei der Konkurs über die Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. 202513131 des regionalen Betreibungsamts Buchs zu eröffnen.

2.

2.1. Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlage der Konkursandrohung und des Zahlungsbefehls beim Gericht das Konkursbegehren stellen. Dieses Recht erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Verfahrens still (Art. 166 SchKG).

Die Voraussetzungen von Art. 166 SchKG sind sowohl in zeitlicher als auch formeller Hinsicht erfüllt, weshalb zur Konkursverhandlung auf den 17. August 2026, 09:00 Uhr vorgeladen wurde (Art. 168 SchKG).

2.2. Bis zur angesetzten Konkursverhandlung wurde die Konkursforderung nicht vollständig durch die Gesuchsgegnerin getilgt. Zudem wurde das Konkursbegehren von der Gesuchstellerin nicht zurückgezogen. Schliesslich wurden anlässlich der Konkursverhandlung keine der in Art. 172 SchKG vorgesehenen Einreden geltend gemacht. Somit ist der Konkurs über die Gesuchsgegnerin zu eröffnen.

3. Der vorliegende Entscheid wird unverzüglich den Ämtern mitgeteilt (Art. 176 Abs. 1 SchKG).

4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG).

5. Die Kosten für die Konkurseröffnung werden gestützt auf Art. 52 GebV SchKG auf Fr. 200.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss werden die Kosten der Gesuchsgegnerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 SchKG). Infolge Geringfügigkeit werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dispositiv

1. Über die RICH PROJECT GmbH, wird mit Wirkung ab 17. August 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.

3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG).

5.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Aarau Präsidium II des Zivilgerichts