00.003.481
Rubrum
Publ.-Nr: 00.003.481
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 05.12.2019
Verfügung vom 2. Dezember 2019 (ST.2007.194)
Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschreiber David Blumer Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG vertreten durch lic. iur. Beat Sommerhalder, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Angeklagter Albino Paulo Soares Alves, geboren am 8. Mai 1973, von Portugal, Rua Fidel Almeida 131, PT-4700-129 Braga
Gegenstand Strafverfahren betreffend mehrfacher z.T. versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
Dispositiv
1. Das vorliegende Verfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Diese Verfügung wird dem unbekannt abwesenden Angeklagten hiermit öffentlich zugestellt.
Berufung (Art. 398 ff. StPO)
Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklärt werden.
Mit der Berufung können Rechtsverletzungen und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Die Frist für die Erklärung der Berufung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium des Strafgerichts Baden 3