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Entscheid vom 6. Dezember 2019 / SZ.2019.194

00.003.628 · Baden District Court

Del 13 dic 2019

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Fonte

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Entscheid vom 6. Dezember 2019 / SZ.2019.194

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.628

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 13.12.2019

Entscheid vom 6. Dezember 2019 / SZ.2019.194

Besetzung Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr Gerichtsschreiber i.V. Stefano Lavina

Gesuchstellerin ImmoStar Home AG, Esprainstrasse 2, 5442 Fislisbach vertreten durch Heinzer Immobilien + Treuhand AG, Herostrasse 9, 8048 Zürich

Gesuchsgegner Andreas Simon Scholl, geboren am 2. Oktober 1984, von Pieterlen, Oberdorfstrasse 4, 5443 Niederrohrdorf, Wohnort unbekannt

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Dispositiv

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 3 ½-Zimmer Dachwohnung, Oberdorfstrasse 4 in 5443 Niederrohrdorf seit 30. September 2019 aufgelöst ist.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Im Unterlassungsfalle würde er auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Baden polizeilich ausgewiesen.

Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Kantonspolizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.

Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieses Urteil wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts