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Entscheid vom 10. November 2022 / SR.2022.365

Rubrum

Publ.-Nr: 00.029.084

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 16.12.2022

Entscheid vom 10. November 2022 / SR.2022.365

Besetzung: Gerichtspräsidentin Eckert, Gerichtsschreiberin i.V. Weder

Gesuchsteller: Kanton Aargau, Postfach, 5000 Aarau vertreten durch Kantonales Steueramt Sektion Bezug, Spezialinkasso, Postfach, 5001 Aarau 1

Gesuchsgegnerin: Elements4you GmbH, Grabäckerstrasse 56, 8957 Spreitenbach

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung / Ref.: K.499 404 / SDZB

Dispositiv

1. In der Betreibung Nr. 175794 des Betreibungsamtes Spreitenbach-Killwangen (Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 30. August 2022) wird dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 250.45 nebst Verzugszins in der Höhe von Fr. 12.25 bis 15. Juni 2022.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 80.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 80.00 verrechnet und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 80.00 direkt zu ersetzen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:

  • den Gesuchsteller (Vertreterin)

  • die Gesuchsgegnerin

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts