00.096.567
00.096.567
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.567
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 27.05.2026
Entscheid vom 20. Mai 2026
Besetzung Gerichtspräsidentin Eckert Gerichtsschreiber Hüsler Betroffene Dijkstron AG, Widenweg 21, 5400 Baden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Dispositiv
1. Die Betroffene wird mit Wirkung ab 20. Mai 2026, 10:00 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Betroffenen auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist
beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO.
Bezirksgericht Baden Präsidium 5 des Zivilgerichts