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00.096.831

00.096.831

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.831

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 25.06.2026

Verfügung vom 23. Juni 2026 (OF.2024.229/SF.2024.80)

Klägerin Olga Lidia Gonzales Vargas, geboren am 20. Juli 1973, von Spanien, Zentralstrasse 94, 5430 Wettingen unentgeltlich vertreten durch Jan Donghi, Willimann & Donghi Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Universitätsstrasse 65, 8006 Zürich

Beklagter Henry Homero Demiss Gutierrez Esquerre, geboren am 12. März 1979, von Peru, Aufenthalt unbekannt unentgeltlich vertreten durch lic. iur. German H. Castellano, Kanzlei Castellano, Rechtsanwalt, Militärstrasse 84, 8004 Zürich

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes / Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Dispositiv

1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten, lic. iur. German H. Castellano, Rechtsanwalt, Zürich, wird aus seinem Amt entlassen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird dem Beklagten wegen unbekannten Aufenthalts hiermit öffentlich zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Familiengerichts