00.097.461
SF.2023.107 / Verfügung vom 8. Juni 2026
Rubrum
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.097.461 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.06.2026
SF.2023.107 / Verfügung vom 8. Juni 2026 Gesuchsteller Markus Frozza, geboren am 17. März 1966, von Wettingen, Landstrasse 64, 5415 Rieden AG vertreten durch M. A. HSG Andreas Wagner, Kanzlei Stapferstrasse, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG
Gesuchsgegnerin Yeny Alexandra Reyes Soler de Frozza, geboren am 15. September 1984, von der Dominikanischen Republik, Calle Julio César Matías No. 13, Los Frailes III, DO- Santo Domingo Este
Gegenstand
Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
Gestützt auf den Umstand, dass der Gesuchsteller bekannt gegeben hat, dass der Rückführungsantrag betreffend des Sohns Alfredo abgelehnt wurde, sich die Parteien versöhnt haben und beabsichtigen, zusammen mit dem Sohn den gemeinsamen Haushalt wieder aufzunehmen sowie Art. 5 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1 lit. b des Haager Kindesschutzübereinkommens
wird verfügt:
1. Zustellung der Eingaben vom 1. Juni 2026 und 9. Juni 2026 des Gesuchstellers (Vertreter) an die Gesuchsgegnerin zur Kenntnis.
2.
2.1 Der Gesuchsteller (Vertreter) hat dem Gericht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung mitzuteilen, inwiefern ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an den mit Gesuch vom
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1. November 2023 gestellten Begehren besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), obwohl die Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes mit der Gesuchsgegnerin und dem gemeinsamen Sohn Alfredo, geb. 29. November 2014, bevorsteht (bitte für jedes einzelne Begehren begründen).
2.2. Der Gesuchsteller (Vertreter) hat innert 10 Tagen zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1 lit. b des Haager Kindesschutzübereinkommens in Bezug auf die durch ihn mit Eingabe vom 1. Juni 2026 ergänzend gestellten Anträge (die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Kindesschutzrecht anzuordnen wären) Stellung zu nehmen.
Ferner hat der Gesuchsteller dem Gericht innert gleicher Frist mitzuteilen, inwiefern ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) in Bezug auf die durch ihn mit Eingabe vom 1. Juni 2026 ergänzend gestellten Anträge besteht, namentlich hat sich der Gesuchsteller mit folgenden Punkten auseinanderzusetzen:
an der Regelung von Geldleistungen gemäss Art. 173 ZGB, zumal der gemeinsame Haushalt zurzeit nicht aufgenommen ist und diese erst festgesetzt werden sollen, wenn die Gesuchsgegnerin ein Einkommen erzielt (Ziff. 4 d) und e) Eingabe vom 1. Juni 2026);
den Parteien gestützt auf Art. 172 ZGB die Weisung zu erteilen, sich an eine Ehe- bzw. Familienberatungsstelle zu wenden, wenngleich der gemeinsame Haushalt erst aufgenommen wird und damit keine Pflichtverletzung eines oder beider Ehegatten gegenüber der Familie bestehen kann (Ziff. 4 f) Eingabe vom 1. Juni 2026).
3. Der Gesuchsteller hat innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die gesetzliche Grundlage zur Regelung der mit Gesuch vom 1. November 2023 in Ziffer 7 und Ziffer 8 gestellten Begehren im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens zu nennen.
4. Nach Eingang der Stellungnahme resp. nach unbenutztem Ablauf der Frist gemäss Ziffer 2 und 3 hievor beabsichtigt das Gericht, bezüglich der Prozessvoraussetzungen (aktuelles, schutzwürdiges Interesse sowie Zuständigkeit) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten ein Teilend- oder ein Zwischenentscheid (Art. 236 resp. Art. 237 ZPO) zu erlassen.
5. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass das Gericht einem allfälligen Sistierungsantrag zu den mit Gesuch vom 1. November 2023 bzw. mit Eingabe vom 1. Juni 2026 gestellten Begehren voraussichtlich nicht zustimmen würde.
6. Bleibt die Eingabe innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO).
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Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Diese Verfügung wird der unbekannt abwesenden Gesuchsgegnerin hiermit öffentlich zugestellt mit dem Hinweis, dass sämtliche Eingaben beim Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, einzusehen sind.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 9 des Familiengerichts
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