SZ.2026.158 / Verfügung vom 8. Juni 2026
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.033
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 07.07.2026 SZ.2026.158 / Verfügung vom 8. Juni 2026 Betroffene: WiTricity Schweiz GmbH, Hintermattlistrasse 5, 5506 Mägenwil
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 (Postaufgabe gleichentags) zeigte das Handelsregisteramt Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf, und überwies die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR an das hiesige Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR.
Vom Handelsregisteramt wird vorgebracht, es fehle der Betroffenen an einer/m rechtsgültig eingetragenen Geschäftsführung(smitglied).
2. Das hiesige Bezirksgericht ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO örtlich zuständig, nachdem sich der Sitz der Betroffenen im Bezirk Baden befindet.
Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist sachlich das Gerichtspräsidium zuständig, nachdem gemäss Art. 250 lit. c ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt.
3.
3.1. Die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern. Mindestens ein Geschäftsführer oder Direktor muss die Gesellschaft vertreten, welcher Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 814 Abs. 3 OR). Verfügt eine Gesellschaft nicht mehr über eine Vertretung (mit Wohnsitz in der Schweiz), so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung
ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist
3.2. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Betroffene nach dem Löschen der Zeichnungsbefugnis von Markus Bittner nicht mehr über eine rechtmässige Vertretung verfügt. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.
4. Die Betroffene ist folglich zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann durch die Einsetzung eines Geschäftsführungsmitglieds bzw. eines Direktors/einer Direktorin erfolgen, welcher bzw. welche Wohnsitz in der Schweiz hat.
Wird der beanstandete Mangel innert Frist nicht behoben, wird die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
5. Gemäss Art. 97 ZPO wird darüber aufgeklärt, dass die mutmasslichen Gerichtskosten im Falle einer vollständigen Verfahrensdurchführung Fr. 1'500.00 bis Fr. 3'000.00 betragen und im Regelfall der unterliegenden Partei (vorliegend voraussichtlich der Betroffenen) auferlegt werden. Infolge Einparteienverfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
1. Die Anzeige kann auf dem Bezirksgericht Baden eingesehen werden.
2. Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
3. Bleibt die Betroffene innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Diese Verfügung wird der unbekannt abwesenden Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweise zur Form von Eingaben Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts