SZ.2026.117 / Entscheid vom 3. Juli 2026
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.273
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 10.07.2026 SZ.2026.117 / Entscheid vom 3. Juli 2026
Gesuchstellerin Einwohnergemeinde Baden, Rathausgasse 1, 5400 Baden vertreten durch Stadt Baden Infrastruktur, Rathausgasse 5, Postfach, 5401 Baden
Gesuchsgegnerin Naghmeh Darvish Ghassab Saraei, geboren am 28. August 1982, von Iran, Seminarstrasse 12, 5400 Baden
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Dispositiv
1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 4-Zimmerwohnung im
2. Stock an der Seminarstrasse 12 in 5400 Baden seit 31. März 2026aufgelöst ist.
2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Im Unterlassungsfalle würde sie auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Baden polizeilich ausgewiesen.
3. Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.
4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie hat den Betrag an die Gerichtskasse Baden zu leisten.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid wird der unbekannt abwesenden Gesuchsgegnerin hiermit öffentlich zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Baden Präsidium 9 des Zivilgerichts