Verfügung vom 20. April 2026 / SZ.2026.86
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.099.289 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.07.2026
Verfügung vom 20. April 2026 / SZ.2026.86 Gesuchsteller 1: Grigorios Mamalis, von Wettingen, Landstrasse 107d, 5430 Wettingen Gesuchstellerin 2: Milena Soldatova, von Wettingen, Landschreiberstrasse 2, 5415 Nussbaumen AG Gesuchsgegner: Prokopios Sergios Mamalis, von Wettingen, Landstrasse 107d, 5430 Wettingen Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Verfügung: Die Gesuchsteller stellen sinngemäss folgendes Begehren: Die Gegenpartei sei zu verpflichten, die Wohnung an der Landstrasse 107d, 5430 Wettingen, vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und mit den Schlüsseln zu übergeben unter Androhung des polizeilichen Vollzugs im Unterlassungsfall. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Begehren wird dem Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt mit der Aufforderung, innert 10 Tagen ab Publikation gerechnet eine Stellungnahme einzureichen. Nach Eingang der Stellungnahme resp. nach unbenutztem Ablauf der Frist wird der Endentscheid aus den Akten ohne Durchführung einer Verhandlung allein gestützt auf die von den Gesuchstellern behaupteten Tatsachen getroffen.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
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Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts
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