00.099.529
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.529
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 16.07.2026
Verfügung vom 15. Juli 2026 (SF.2023.97)
Gesuchstellerin Natalie Claudine Burlet, geboren am 11. Juni 1981, von Reichenburg, Im Rüteli 23, 5405 Dättwil AG vertreten durch lic. iur. Sarah Niederer, Stephani + Partner, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 207, Täfernhof, 5405 Dättwil AG
Gesuchsgegner Gueswindé Ahmadou Yarbanga, geboren am 1. Januar 1987, von Burkina Faso, BV 30317 Ouaga CMS, BF-10000 Ouagadougou
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
Dispositiv
1. Es wird mit separater Verfügung zur Hauptverhandlung vorgeladen.
2. Es wird die Parteibefragung durchgeführt.
3. Die Parteien haben innert 10 Tagen folgende Unterlagen einzureichen (sofern diese nicht bereits eingereicht worden sind):
Familienausweis (nicht älter als 3 Monate) Ehevertrag Letzte Steuererklärung und letzte definitive Steuerveranlagung
bezüglich Einkommen der Parteien: sämtliche Lohnausweise der letzten 2 Jahre sämtliche Lohnabrechnungen des laufenden Jahres sämtliche Belege betreffend Ersatzeinkommen (Renten etc.) der der letzten 2 Jahre sowie alle Belege des laufenden Jahres sämtliche Belege betreffend weiterer Einkommen (Nebenbeschäftigungen etc.) der letzten 2 Jahre
bezüglich Ausgaben (Existenzminimum): Berechnung des eigenen Bedarfs Mietvertrag Belege betreffend Arbeitswegkosten Krankenkassenpolice KVG und VVG Verfügungen / Anträge betreffend Prämienverbilligung Belege Fremdbetreuungskosten Kinder samt Subventionsentscheid der Gemeinde Weitere relevante Belege betreffend Ausgaben im Existenzminimum
Vermögen: aktuelle Belege betreffend das Vermögen (weltweit) aktuelle Belege betreffend Schulden (weltweit)
Zu beachten: Bitte reichen Sie die Unterlagen in einer Eingabe gesammelt ein (samt Beilagenverzeichnis). Sollten sich nach dieser Einreichung Veränderungen ergeben, werden Sie ersucht, diese unter Beilage der nötigen Belege unverzüglich mitzuteilen. Dies ermöglicht eine effiziente Vorbereitung der Beweisverhandlung für alle Beteiligten.
Hinweise: An der Verhandlung sind Replik und Duplik grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 253 ZPO). Für mündliche Stellungsnahmen zu Noven gilt an der Verhandlung eine Redezeit von maximal 10 Minuten.
Die Parteivertreter haben die Möglichkeit, an der Verhandlung für die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung eine Kostennote einzureichen.
Falls eine Partei für die Verhandlung eines Übersetzers bedarf, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen.
Diese Verfügung wird dem im Ausland wohnhaften Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweise
Allgemeine Bestimmungen Art. 160 ZPO Mitwirkungspflicht Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Verweigerungsrechte der Parteien Art. 163 ZPO Verweigerungsrecht Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Art. 164 ZPO Unberechtigte Verweigerung Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.
Art. 167a ZPO Verweigerungsrecht unternehmensinterner Rechtsdienst 1 Eine Partei kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der
Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes verweigern, wenn: a. sie als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist; b. der Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt; und c. die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde.
2 Eine dritte Person kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit in einem unternehmensinternen Rechtsdienst unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 verweigern. Die Parteien und die dritten Personen können Entscheide über die Verweigerung der Mitwirkung nach Absatz 1 und 2 mit Beschwerde anfechten. Die Kosten für Streitigkeiten über das Verweigerungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 werden der Partei oder der dritten Person auferlegt, die sich darauf beruft.
Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Familiengerichts