SR.2026.299 / Verfügung vom 6.5.2026
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.937
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 23.07.2026 SR.2026.299 / Verfügung vom 6.5.2026
Gesuchsteller 1: Kanton Aargau, Postfach, 5000 Aarau
Gesuchstellerin 2: Einwohnergemeinde Wettingen, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen 1 und 2 vertreten durch Gemeinde Wettingen Finanzverwaltung, Alberich Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen
Gesuchsgegner: Stefano Spadafora, Klosterstrasse 24, 5430 Wettingen
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung / Adr.-Nr.: 3021 7439.01
Dispositiv
Zustellung des Rechtsöffnungsbegehrens inkl. Beilagen vom 29. April 2026 an die Gegenpartei zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen. Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die von den Gesuchstellern 1+ 2 behaupteten Tatsachen fällen.
Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt!
Die Verfügung wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegners hiermit öffentlich zugestellt.
Bitte die beigefügten Hinweise beachten!
Hinweise Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 2 des Zivilgerichts