ST.2026.134 / Verfügung vom 13.7.2026
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.939
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 23.07.2026 ST.2026.134 / Verfügung vom 13.7.2026 Beschuldigter: Giuseppe Vasapollo, geboren am 18. März 1982, von Italien, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Strafverfahren betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher geringfügiger Diebstahl, EBG-Widerhandlung
Dispositiv
1. Das Verfahren wird sistiert und die Akten gehen an die Staatsanwaltschaft Baden zurück.
2. Das Verfahren wird beim Bezirksgericht Baden als erledigt abgeschrieben. Die Rechtshängigkeit geht zurück an die Staatsanwaltschaft Baden.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens gehen zurück an die Staatsanwaltschaft Baden.
Die Verfügung wird dem unbekannt abwesenden Beschuldigten hiermit öffentlich zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 2 des Strafgerichts