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00.100.787

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.787

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.08.2026

Verfügung vom 05.08.2026 (OF.2026.85)

Klägerin Jelena Spijk, geboren am 24. April 1999, von Geuensee, Kreuzäckerstrasse 3, 8957 Spreitenbach vertreten durch lic. iur. Ronny Scruzzi, Rechtsanwalt, Kirchgasse 25, 4600 Olten

Beklagter Maurice Jan Jouke Spijk, geboren am 5. April 1985, von den Niederlanden, Wohnort unbekannt

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Dispositiv

Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

Bleibt die Antwort innert dieser Frist aus, wird zur Hauptverhandlung vorgeladen (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Diese Verfügung wird dem Beklagten hiermit, aufgrund des unbekannten Wohnortes, öffentlich zugestellt.

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