Verfügung vom 12. August 2026 / SZ.2026.30
Rubrum
Publ.-Nr: 00.101.241
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 17.08.2026
Verfügung vom 12. August 2026 / SZ.2026.30
Gesuchstellerin Nathalie Peralta Reyes, geboren am 11. November 1988, von Spanien, Kirchweg 25, 5415 Nussbaumen AG unentgeltlich vertreten durch MLaw Laura Moretti, Rechtsanwältin, MEIER Anwälte GmbH, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden
Gesuchsgegner Antonio Moi, geboren am 17. November 1980, von Italien, ohne festen Wohnsitz
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit (Parteientschädigung)
Dispositiv
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'269.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
2. Die Uneinbringlichkeit ist gegeben.
3. Die Gerichtskasse Baden wird daher angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, MLaw Laura Moretti, Rechtsanwältin, Baden, das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 1'269.75 auszuzahlen.
4. Mit der Zahlung gemäss Ziffer 3 hievor geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO): Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts