Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ST.2026.52 Urteil vom 18. August 2026

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.679

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 24.08.2026 ST.2026.52 Urteil vom 18. August 2026 Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405 Dättwil AG vertreten durch Jennifer Halter, Staatsanwaltschaft Baden, Staatsanwältin, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Strafklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB Servicecenter Einnahmen, Postfach, 8048 Zürich Beschuldigter Michael Schwarz, geboren am 17. August 1984, von Tegerfelden, Eggstrasse 4, 8907 Wettswil

Gegenstand: Strafverfahren betreffend geringfügigen Diebstahl, Hausfriedensbruch, PBG- Widerhandlung

Dispositiv

1. Der Beschuldigte ist schuldig des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG

2.

Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 900.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen auszusprechen.

3.

3.1. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. September 2022 für 120 Tage Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahren verlängert.

3.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. September 2024 für 60 Tage Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahren verlängert.

4.

4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 900.00 c) den Spesen Fr. 95.80 Total Fr. 1'995.80

4.2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

Dieses Urteil wird dem unbekannt abwesenden Beschuldigten hiermit öffentlich zugestellt.

Neue Beurteilung (Art. 368 ff. StPO) Die verurteilte Person kann innert 10 Tagen seit der persönlichen Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte

Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.

Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 StPO).

Berufung (Art. 398 ff. StPO) Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).

Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.

Zustellung eines begründeten Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO) Wenn die Parteien keine Berufung anmelden, können sie innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs auch bloss ein begründetes Urteil verlangen. In diesem Fall kann das Urteil nicht angefochten werden.

Bezirksgericht Baden Präsidium 9 des Strafgerichts