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00.003.759

Rubrum

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.003.759 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2019

Entscheid vom 12. Dezember 2019

Besetzung

Gerichtspräsident L. Trost Bezirksrichter W. Bieri Bezirksrichter E. Brunner Bezirksrichter B. Sekinger Bezirksrichterin E. Melliger Gerichtsschreiber L. Näf

Klägerin Hülya Gözcü, geboren am 7. August 1987, von der Türkei, Litzibuechstrasse 2, 5610 Wohlen AG vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Fürsprecher, Postplatz 4, Postfach 1295, 5610 Wohlen AG

Beklagter Ömer Genç, geboren am 7. September 1984, von der Türkei, Kronengasse 16, DE-74861 Neudenau

Gegenstand

Ordentliches Verfahren betreffend Änderung Scheidungsurteil

Das Gericht entnimmt den Akten

1.

Mit Eingabe vom 29.03.2019 reichte die Klägerin eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Es sei Ziff. 2.1 des Ehescheidungsurteils vom 3. September 2015, womit die gemeinsame Tochter Rojin, 03.08.2009, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen wurde, aufzuheben und es sei die elterliche Sorge allein der Klägerin zuzuteilen.

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2.

Es sei die Verpflichtung der Klägerin, für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss zu bezahlen, abzunehmen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

2.

2.1.

Mit Verfügung vom 02.04.2019 wurde die Klägerin aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen die aktuelle Adresse des Beklagten bekannt zu geben oder den Nachweis ihrer erfolglosen Bemühungen darzutun. Mit Eingabe vom 02.05.2019 teilte die Klägerin sinngemäss mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Adresse des Beklagten in Erfahrung zu bringen, wobei sie ihre erfolglosen Bemühungen belegte.

2.2.

Mit publizierter Verfügung vom 03.05.2019 wurden dem Beklagten die Rechtsbegehren der Klage zugestellt, wobei ihm gleichzeitig eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klageantwort angesetzt wurde. Da sich der Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihm mit publizierter Verfügung vom 05.06.2019 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Klageantwort angesetzt.

2.3.

Mit Eingabe vom 17.06.2019 teilte die Klägerin dem hiesigen Gericht die mutmasslich aktuelle Adresse des Beklagten in Deutschland mit. Daher wurde dem Beklagten anschliessend mit Verfügung vom 29.07.2019 die Klageschrift an dessen mutmassliche Adresse in Deutschland zugestellt und ihm zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen angesetzt. Der Beklagte wurde zudem aufgefordert, innert derselben Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen unter dem Hinweis, dass die Zustellung im Unterlassungsfall durch Publikation erfolge. Da sich der Beklagte innert Frist wiederum nicht vernehmen liess, wurde ihm mit publizierter Verfügung vom 10.09.2019 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Klageantwort angesetzt mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei Säumnis ohne sie weitergeführt werde.

3.

3.1.

Mit Verfügung vom 23.07.2019 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

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3.2.

Mit Verfügung vom 29.08.2019 wurde die Klägerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 innert 10 Tagen aufgefordert, welchen sie anschliessend fristgerecht leistete.

4.

4.1.

Mit Verfügung vom 30.09.2019 wurde die Beweisverfügung erlassen.

4.2.

Mit Verfügung vom 14.10.2019 wurden die Parteien sowie der Zeuge Hakan Doldur zur heutigen Hauptverhandlung vom 12.12.2019 vorgeladen.

5.

5.1.

Mit Verfügung vom 18.10.2019 wurde das Generalkonsulat der Republik Türkei ersucht, innert 20 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob es gemäss geltendem türkischen Recht möglich ist, für die unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehende gemeinsame Tochter Rojin ohne das Einverständnis des Kindsvaters einen Reisepass auszustellen. Mit Verfügung vom 19.11.2019 wurde das Generalkonsulat der Republik Türkei erneut um die vorstehend beschriebene Auskunft ersucht.

5.2.

Mit Eingabe vom 25.11.2019 liess das Generalkonsulat der Republik Türkei dem hiesigen Gericht die erbetene Auskunft zukommen.

6.

Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vom 12.12.2019 wurde das nachfolgende Urteil einstimmig gefällt und kurz begründet. Der Beklagte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Das Gericht erkennt einstimmig:

1.

In Abänderung von Ziffer 2.1. des Entscheids des Familiengerichts Bremgarten vom 03.09.2015 (Verfahren OF.2014.91) wird der Klägerin die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter Rojin, geb. 03.08.2009, übertragen.

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2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 750.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 750.00 direkt zu ersetzen hat. Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 1'050.00 nachzuzahlen.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 600.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'812.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

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