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00.003.823

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.823

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 20.12.2019

Verfügung vom 6. Dezember 2019 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG vertreten durch Ilona Saputelli, Staatsanwältin, Seetalstrasse 8, Kloster-Südflügel, 5630 Muri AG Verurteilter Halil Tulasoglu, geboren am 1. Januar 1966, von der Türkei, Schulhausstrasse 3, 5612 Villmergen

Gegenstand Verfahren betreffend Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Erwägungen

Dass der Verurteilte mit rechtskräftigem Strafbefehl des Gemeinderates Wohlen vom 21.03.2019 zur Bezahlung einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt wurde;

dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 24.10.2019 den Antrag stellte, es sei die obgenannte unbezahlt gebliebene Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umzuwandeln;

dass schuldhaft unbezahlt gebliebene Bussen, die von Verwaltungsbehörden verhängt wurden, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg (vgl. Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 StGB) gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StGB vom Gericht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden können;

dass die Busse durch den Gemeinderat Wohlen gestützt auf das kommunale Polizeireglement ausgesprochen wurde, weshalb gemäss Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StGB und § 39 Abs. 3 EG StPO das Gerichtspräsidium Bremgarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft zuständig ist, über die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu befinden;

dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten für die Begründung des Antrages auf die Akten des Gemeinderates Wohlen verweist;

dass gemäss den Akten des Gemeinderates Wohlen die Busse trotz zweifacher Mahnung nicht bezahlt wurde und die Forderung auch auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden konnte;

dass dem Verurteilten mit Verfügung vom 25.10.2019 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde;

dass sich der Verurteilte innert Frist nicht vernehmen liess, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne die Stellungnahme weitergeführt und auf eine Verhandlung verzichtet wird (Art. 365 Abs. 1 StPO);

dass die Nichtbezahlung einer Busse nur dann nicht als schuldhaft erscheint, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich verschlechtert haben (Basler Kommentar, Strafrecht I, Hrsg.: Niggli/Wiprächtiger, 4. Auflage, Basel 2019, Heimgartner Stefan, Art. 106 N 17);

dass der Verurteilte die ihn entlastenden Umstände glaubhaft zu machen hat (BSK StGB I - Dolge Annette, a.a.O., Art. 36 N 28);

dass infolge Säumnis des Verurteilten davon auszugehen ist, dass sich die für die ursprüngliche Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse nicht verändert haben und der Verurteilte in der Lage gewesen wäre, die Busse zu bezahlen;

dass die Busse demnach schuldhaft nicht bezahlt wurde, weshalb sie grundsätzlich in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden kann;

dass vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen dem Verschulden des Verurteilten angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB);

dass der Verurteilte darauf aufmerksam zu machen ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird, wenn die Busse vor Antritt der Freiheitsstrafe bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB);

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten gemäss Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO dem Verurteilten aufzuerlegen sind, wobei dem Verurteilten gemäss Art. 416 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

dass gegen diesen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Schwarzenegger Christian, Art. 365 N 3).

Dispositiv

1. Die dem Verurteilten vom Gemeinderat Wohlen mit Strafbefehl vom 21.03.2019 auferlegte Busse von Fr. 150.00 wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 12.00, insgesamt Fr. 412.00, werden dem Verurteilten auferlegt.

3. Dem Verurteilten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Der Verurteilte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird, wenn er die ausstehende Busse vor Antritt der Freiheitsstrafe nachträglich bezahlt.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Strafgerichts