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00.003.879

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.879

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 27.12.2019

Verfügung vom 12. Dezember 2019

Klägerin Stevka Miteva, geboren am 11. März 1962, von Mazedonien, Sorenbühlweg 39a, 5610 Wohlen AG vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 5610 Wohlen AG

Beklagter Stanko Mitev, geboren am 23. Februar 1954, von Mazedonien, Selo Gradec-Vinica, MK-2310 Gradec / Vinica

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Erwägungen

Dass die Parteien im Behauptungsverfahren die Tatsachen darlegen müssen, auf die sie ihr Begehren stützen, und grundsätzlich nur insoweit und nur zum strittigen Sachverhalt ein Beweisverfahren durchgeführt wird (Art. 150 ZPO);

dass der Beklagte sowohl innert Frist als auch innert Nachfrist keine Klageantwort einreichte, weshalb gestützt auf Art. 223 Abs. 2 ZPO das Gericht einen Endentscheid zu fällen hat, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, andernfalls aber zur Hauptverhandlung vorzuladen ist;

dass infolge abgeschlossenem Behauptungsverfahren nun die Beweisverfügung zu erlassen ist, womit mitunter die Beweismittel bezeichnet werden und bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt (Art. 154 ZPO);

dass dabei nur die bisher von den Parteien ausreichend bezeichneten Beweismittel und nur die von ihnen bereits eingereichten Urkunden zu berücksichtigen sind (Art. 55 und 221f. ZPO);

dass in einer Beweisverfügung die Obliegenheit des Haupt- oder des Gegenbeweises nur für Tatsachen zu bestimmen ist, über die eine Beweisabnahme erfolgt, somit also über Tatsachen, die rechtserheblich und streitig oder von Amtes wegen festzustellen sind oder an deren Richtigkeit trotz Unstreitigkeit erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE- Kommentar, Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander, 2. Auflage. Zürich/St. Gallen 2016, Hasenböhler Franz, Art. 154 N 15ff.);

dass hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz gilt, im Übrigen der Sachverhalt aber von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 277 Abs. 1 und 3 ZPO);

dass - falls im Scheidungsverfahren die zur Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendigen Unterlagen fehlen - solche gerichtlich eingefordert werden können (Art. 277 Abs. 2 ZPO; Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg.:

dass der Beklagte – wie vorstehend festgehalten – keine Klageantwort eingereicht hat und die Tatsachenbehauptungen der Klägerin somit grundsätzlich unbestritten geblieben sind (vgl. DIKE- Kommentar-ZPO – Leuenberger Christoph, a.a.O., Art. 223 N 5), weshalb diese nicht in die Beweisverfügung aufzunehmen sind, soweit sie nicht von Amtes wegen festzustellen sind oder an deren Richtigkeit trotz Unstreitigkeit erhebliche Zweifel bestehen;

dass die Klägerin anlässlich der Einigungs- bzw. Instruktionsverhandlung vom 19.11.2019 ihre Anträge angepasst hat und diese dem Beklagten zur Kenntnis zu bringen sind;

dass die Klägerin anlässlich der Einigungs- bzw. Instruktionsverhandlung vom 19.11.2019 sinngemäss das Editionsbegehren gestellt hat, es seien die nötigen Unterlagen zur Ermittlung der mutmasslichen Höhe der AHV-Rente des Beklagten einzuholen, da eine Bezifferung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bis Abschluss des Beweisergebnisses nicht möglich sei;

dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten geschlossen werden kann, dass er einer Aufforderung zur Einreichung der betreffenden Unterlagen nicht nachkommen würde;

dass somit die Schweizerische Ausgleichskasse SAK anzuweisen ist, die notwendigen Unterlagen bzw. Auskünfte zu erteilen;

Dispositiv

1. Die anlässlich der Einigungs- bzw. Instruktionsverhandlung vom 19.11.2019 abgeänderten Anträge der Klägerin werden dem Beklagten zur Kenntnis gebracht und lauten sinngemäss wie folgt:

1. Die am 30. Dezember 1979 in Mazedonien geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. (zurückgezogen)

3. Der Beklagte sei zu verpflichten der Klägern ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig die Differenz der AHV-Rente des Beklagten und des im Eheschutzverfahren festgelegten Existenzminimums von Fr. 600.-- zu bezahlen.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 seien gerichtsüblich zu indexieren.

5. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, sei anzuweisen, von der Rente des Beklagten (AHV-Nr. 756.2301.4162.61) monatlich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 abzuziehen und direkt auf das Konto der Klägerin bei der Raiffeisen Bank Wohlen (IBAN CH78 8072 8000 0020 7626 9, lautend auf Mitevka Stevka) zu überweisen.

6. Es sei (unter Vorbehalt des Beweisergebnisses sowie unter Nachklagevorbehalt) festzustellen, dass die Parteien abgesehen von Unterhaltsausständen güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

7. Es seien die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge je hälftig zu teilen.

8. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin zu deren unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu ernennen.

9. Es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

10. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

2.

2.1.

Für folgende Tatsachen obliegt der Klägerin der Hauptbeweis: - Leistungsfähigkeit der Gegenpartei

2.2. Der Gegenpartei obliegt der entsprechende Gegenbeweis.

3.

3.1. Die bisher eingereichten Urkunden werden als Beweise zugelassen.

3.2. Es werden folgende Akten beigezogen: - SF.2017.63

4. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK wird angewiesen innert 20 Tagen, Auskunft zur erteilen über die mutmassliche Höhe des AHV-Rentenanspruchs des Beklagten, sowie über die Zulässigkeit und Umsetzbarkeit folgender Schuldneranweisung:

"Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, wird richterlich angewiesen, ab effektivem Bezug einer AHV-Rente durch den Beklagten, monatlich von dessen AHV-Rente den Betrag von Fr. … in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Klägerin bei der Raiffeisen Bank Wohlen (IBAN CH78 8072 8000 0020 7626 9, lautend auf Mitevka Stevka) zu überweisen."

5. Die Parteibefragung der Klägerin wurde schon anlässlich der Einigungs- bzw. Instruktionsverhandlung am 19.11.2019 durchgeführt. Anlässlich der Hauptverhandlung wird die Parteibefragung des Beklagten durchgeführt.

6. Die Parteien werden aufgefordert, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung schriftlich mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 ZPO).

Mangels anderslautender Mitteilung innert genannter Frist wird davon ausgegangen, dass die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten wollen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Allgemeine Bestimmungen Art. 160 ZPO Mitwirkungspflicht

Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Verweigerungsrechte der Parteien Art. 163 ZPO Verweigerungsrecht Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Art. 164 ZPO Unberechtigte Verweigerung Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.

Verweigerungsrechte Dritter Art. 165 ZPO Umfassendes Verweigerungsrecht Jede Mitwirkung kann verweigern: a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat; c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei; e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person. Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.

Art. 166 ZPO Beschränktes Verweigerungsrecht Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:

a. zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt; c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist; d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat; e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst. Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.

Art. 167 ZPO Unberechtigte Verweigerung Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht: a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen; b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen; c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen; d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind. Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung. Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.

Bezirksgericht Bremgarten Familiengericht 4