00.011.672
Rubrum
Publ.-Nr: 00.011.672
Stelle: Bezirksgericht Bremgarten
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 23.12.2020
Entscheid vom 18. Dezember 2020
Besetzung Gerichtspräsident R. Corboz Rechtspraktikant M. Wyss
Klägerin Zoe-Stella Riedel, geboren am 2. Dezember 2019, von Deutschland, Dorfstrasse 14b, 5626 Hermetschwil-Staffeln unentgeltlicher Prozessbeistand: Yanick Bachmann, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst, Breitistrasse 6, Postfach 1491, 5610 Wohlen AG
Beklagter 1 Christian Riedel, geboren am 13. Dezember 1977, von Deutschland, Säntisweg 3, DE-79798 Jestetten
Beklagte 2 Daniela Riedel, geboren am 30. Dezember 1985, von Deutschland, Dorfstrasse 14b, 5626 Hermetschwil-Staffeln
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung Vaterschaft
Dispositiv
1.
1.1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Beklagte 1 nicht der Vater der Klägerin ist.
1.2. Das Kindesverhältnis zwischen dem Beklagten 1 und der Klägerin wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin aufgehoben.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten 2 auferlegt.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 200.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
3.
3.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.2. Der unentgeltliche Prozessbeistand der Klägerin wird aufgefordert, dessen Auslagen nach Beendigung des Mandats im KE-Verfahren abzurechnen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 4 des Familiengerichts