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00.020.070

Rubrum

Publ.-Nr: 00.020.070

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.12.2021

Verfügung vom 8. Dezember 2021

Kläger Zakaria Bahri, geboren am 23. September 2018, von Zürich, Dottikerstrasse 7, 5611 Anglikon vertreten durch lic. iur. Timur Acemoglu, Rechtsanwalt, Römerstrasse 6, 4600 Olten

Beklagte 1 Yvonne Sarah Bahri, geboren am 12. August 1997, von Zürich, Dottikerstrasse 7, 5611 Anglikon

Beklagter 2 Oussama Bahri, geboren am 20. September 1998, von Tunesien, Rue Zitouna, TN-8055 Dar Allouche

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung Vaterschaftsvermutung

Erwägungen

Dass …

Dispositiv

1.

1.1. Für folgende Tatsachen obliegt dem Kläger der Hauptbeweis: - tatsächliche Voraussetzungen von Art. 256b und 256c ZGB (Zeugung während der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts; Geburt mehr als 300 Tage nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts; Einhaltung der Klagefrist)

1.2 Der Gegenpartei obliegt der entsprechende Gegenbeweis.

2.

2.1. Es werden die Akten des Scheidungsverfahrens OF.2021.12 von Amtes wegen beigezogen.

2.2. Anlässlich der Verhandlung wird die Parteibefragung durchgeführt.

3. Es werden vorerst keine weiteren Beweise abgenommen, sofern die Parteien nicht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung schriftlich entsprechende, begründete Begehren stellen.

4. Es wird mit separater Verfügung zur Verhandlung vorgeladen

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Allgemeine Bestimmungen Art. 160 ZPO Mitwirkungspflicht Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Verweigerungsrechte der Parteien Art. 163 ZPO Verweigerungsrecht Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.

Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Art. 164 ZPO Unberechtigte Verweigerung Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Familiengerichts