00.020.226
Rubrum
Publ.-Nr: 00.020.226
Stelle: Bezirksgericht Bremgarten
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 17.12.2021
Verfügung vom 2. Dezember 2021 Antragstellerin Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Verurteilter Antonio Carlos Araujo de Albuquerque, geboren am 4. Februar 1966, von Portugal, Wohnort unbekannt
Gegenstand Verfahren betreffend Nachzahlungsverfahren
Dispositiv
Dem Verurteilten wird die Eingabe der Antragstellerin zugestellt und zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.
Der Verurteilte hat seine (und eines allfälligen Ehegatten) Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszuweisen und zur Begründung insbesondere einzureichen:
aktuelle Unterlagen zu Einkünften (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Arbeitslosenentschädigung, Renten, erhaltene Unterhaltsbeiträge etc.) und Vermögen (Steuererklärung, definitive Steuerveranlagung, Bankauszüge etc.) aktuelle Unterlagen zu Lebenshaltungskosten (Mietvertrag, Krankenkasse inkl. Prämienverbilligung [aufgeteilt in KVG und VVG], Arbeitsweg, geleistete Unterhaltszahlungen, geleistete Steuern etc.)
Bleibt eine ausreichende Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, kann das Verfahren ohne sie weitergeführt und die Nachzahlung angeordnet werden.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Strafgerichts