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00.096.921

00.096.921

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.921

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 02.06.2026

Verfügung vom 27. Mai 2026

Kläger Norman Herbert Rechlin, geboren am 25. April 1978, von Deutschland, Klosterrebenstrasse 4, 8918 Unterlunkhofen vertreten durch lic. iur. Barbara Schnitter Weber, Rechtsanwältin, Niederholzstrasse 17, 8951 Fahrweid

Beklagte Alena Kutsebina, geboren am 7. September 1982, von Belarus (Weissrussland), Makajonka 27/96, BY-246000 Gomel

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung

Dispositiv

1.

1.1. Für folgende Tatsachen obliegt dem Kläger der Hauptbeweis:

  • Scheidungsanspruch

  • Voraussetzungen des Verzichts auf einen Vorsorgeausgleich

1.2. Der Gegenpartei obliegt der entsprechende Gegenbeweis.

2. Die Zentralstelle 2. Säule, Postfach 1023, 3000 Bern 14, wird höflich ersucht, dem hiesigen Gerichtspräsidium innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung Auskunft darüber zu erteilen, welche Vorsorgeeinrichtungen für

Frau Alena Kutsebina, geboren am 7. September 1982, von Belarus (Weissrussland), Makajonka 27/96, BY-246000 Gomel (Heiratsdatum: 14.08.2019; Einreichung Scheidungsklage: 12.11.2025)

noch Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen führen könnten, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, unter Einreichung entsprechender Unterlagen.

3. Anlässlich der Verhandlung wird die Parteibefragung durchgeführt.

4. Es wird mit separater Verfügung zur Hauptverhandlung vorgeladen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Allgemeine Bestimmungen Art. 160 ZPO Mitwirkungspflicht 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere

haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. 2 Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem

Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. 3 Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Verweigerungsrechte der Parteien Art. 163 ZPO Verweigerungsrecht 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:

a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Art. 164 ZPO Unberechtigte Verweigerung Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.

Art. 167a ZPO Verweigerungsrecht unternehmensinterner Rechtsdienst 1 Eine Partei kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der

Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes verweigern, wenn: a. sie als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist; b. der Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt; und c. die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde. 2 Eine dritte Person kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang

mit ihrer Tätigkeit in einem unternehmensinternen Rechtsdienst unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 verweigern. 3 Die Parteien und die dritten Personen können Entscheide über die Verweigerung der Mitwirkung

nach Absatz 1 und 2 mit Beschwerde anfechten. 4 Die Kosten für Streitigkeiten über das Verweigerungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 werden

der Partei oder der dritten Person auferlegt, die sich darauf beruft.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Familiengerichts