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00.097.481

00.097.481

Rubrum

Publ.-Nr: 00.097.481

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 11.06.2026

Entscheid vom 2. Juni 2026

Klägerin Larissa Bachmann, geboren am 20. September 1992, von Amsoldingen, Floraweg 3, 5512 Wohlenschwil vertreten durch lic. iur. Regula Jäggi, chkp.ag Rechtsanwälte Notariat, Rechtsanwältin, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG

Beklagter Atthakorn Bachmann-Sonsayan, geboren am 13. Juni 1997, von Thailand, c/o Elephant view camp, 219/1M.9, Tha Mai Ruak, TH-76130 Thayang, Phetchaburi

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung

Dispositiv

1. Die Ehe wird geschieden.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.

3. Auf die Teilung der während der Ehedauer geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge wird verzichtet.

4.

4.1. Den Parteien wird zugewiesen, was sich aktuell in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet.

4.2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

5.

5.1. Die Entscheidgebühr besteht aus den Gerichtskosten von Fr. 3'000.00, den Dolmetscherkosten von Fr. 683.20 sowie Beweisführungskosten von Fr. 23.90, insgesamt Fr. 3'707.10.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

5.2. Die Gerichtskosten werden den Ehegatten je zur Hälfte mit Fr. 1'853.55 auferlegt.

Der Anteil der Klägerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 2'250.00 verrechnet. Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, der Klägerin Fr. 396.45 zurückzuerstatten.

Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 1'853.55 zu bezahlen.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 3 des Familiengerichts