00.099.365
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.365
Stelle: Bezirksgericht Bremgarten
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 13.07.2026
Verfügung vom 22. Mai 2026
Kläger Erkan Kaya, geboren am 10. September 1988, von der Türkei, Kalkofenweg 22a, AT-6840 Götzis Zustelladresse: Burggass 12, 9442 Berneck
Beklagte Meltem Atak, geboren am 8. September 1988, von Niederrohrdorf, Wagenrainstrasse 9, 5620 Bremgarten AG
Gegenstand Verfahren betreffend Änderung Scheidungsurteil
Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 29.04.2026 beantragte der Kläger Erkan Kaya die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2. Zuständig für die Prüfung dieses Gesuchs ist gemäss § 6 lit. b EG ZPO das Gerichtspräsidium, nachdem gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt.
3.
3.1. Gemäss Art. 117 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege einer Person bewilligt werden, wenn sie nicht über die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Die gesuchstellende Person ist bei der Ermittlung der massgeblichen Faktoren gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO mitwirkungspflichtig, wobei umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind; ein Gesuch ist abzuweisen, wenn diesen Pflichten nicht nachgekommen wird (BGE 125 IV 161; Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Hrsg.: Hausheer/Walter, Bern 2012, Bühler Alfred, Art. 119 N 90 und 105).
3.2. Mit Verfügung vom 30.04.2026 wurde Erkan Kaya über die bestehende Mitwirkungspflicht orientiert und aufgefordert, aktuelle Belege zu den Einkünften, zum Vermögen und zu den Lebenshaltungskosten einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei unzureichender Mitwirkung das Gesuch abgewiesen werde.
3.3. Innert Frist wurden keine Unterlagen eingereicht, womit das Gesuch androhungsgemäss abzuweisen ist.
4. Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten erhoben oder Parteientschädigungen zugesprochen, es sei denn, ein Gesuch erfolge bös- oder mutwillig.
5. Dem Kläger Erkan Kaya wird mit separater Verfügung eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt.
Dispositiv
1. Das Gesuch von Erkan Kaya um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dem Kläger Erkan Kaya wird mit separater Verfügung eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Zivilgerichts