00.100.209
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.209
Stelle: Bezirksgericht Bremgarten
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 29.07.2026
Verfügung vom 8. Mai 2026
Gesuchstellerin Prosima Immobilien-Aktiengesellschaft, Schloss Pflanzberg, 8274 Tägerwilen Zustelladresse: Natascha Greising, c/o Prosima Immobilien-Aktiengesellschaft, Alte Landstrasse 55, 8802 Kilchberg ZH
Gesuchsgegner 1 Andrea Epifanio Di Liberto, Hofrain 6, 8964 Rudolfstetten
Gesuchsgegnerin 2 Valentina Barbara Rita Ragonese, Spalto Borgoglio 41, IT-15121 Alessandria AL
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Dispositiv
1. Das Gesuch vom 25.03.2026 (samt Beilagen), die Verfügung vom 26.03.2026 und die Eingabe vom 02.04.2026 (samt Beilagen), die Verfügung vom 15.04.2026 und die Eingabe vom 29.04.2026 (samt Beilagen) können am Bezirksgericht Bremgarten eingesehen werden.
2. Dem Gesuchsgegner 1 wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne diese weitergeführt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Will sich eine Partei vertreten lassen, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 4 des Zivilgerichts