00.100.843
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.843
Stelle: Bezirksgericht Bremgarten
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 10.08.2026
Verfügung vom 16. Juni 2026
Gesuchsteller Pietro Vallone, Dorfmattenstrasse 27b, 5612 Villmergen vertreten durch Mario Serratore, Dorfmattenstrasse 27B, 5612 Villmergen
Gesuchsgegnerin 1 Jasfina Print, Zentralstrasse 39, 5610 Wohlen AG
Gesuchsgegnerin 2 Chanel Sephora Print, Zentralstrasse 39, 5610 Wohlen AG
Gesuchsgegner 3 Mihai Dragos, Zentralstrasse 39, 5610 Wohlen AG
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Dispositiv
1. Das Gesuch wurde den Gesuchsgegnern bereits zugestellt.
2. Den Gesuchsgegnern wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne diese weitergeführt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Will sich eine Partei vertreten lassen, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungs-gesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 4 des Zivilgerichts