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00.101.415

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.415

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 19.08.2026

Entscheid vom 13. August 2026

Kläger Abdel Malik Stefan Maksimovic, geboren am 5. Juli 2023, von Serbien, Büttikerstrasse 25, 5610 Wohlen AG vertreten durch Stella Ammann, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst, Breitistrasse 6, 5610 Wohlen AG

Beklagter Hakim Ayadi, geboren am 3. Juni 1986, von Marokko, Wohnort unbekannt

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Vaterschaftsklage

Dispositiv

1. Die Klage wird zur Zeit abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 330.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Familiengerichts