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00.003.085

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.085

Stelle: Bezirksgericht Brugg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 15.11.2019

Verfügung vom 11. November 2019

Klägerin: Sexerezada Asanoski, geboren am 13. März 1973, von Brugg, Sommerhaldenstrasse 13C, 5200 Brugg AG Zustelladresse: Stückstrasse 24 a, 5212 Hausen AG vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach 179, 5070 Frick

Beklagter: Sedat Asanoski, geboren am 10. Mai 1970, von Brugg, Dab. Zavoj Br. 40, MK-97500 Prilep

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Dispositiv

1. Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen gesetzt. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er die Akten beim Bezirksgericht Brugg, Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg, einsehen kann.

2. Der Antrag der Klägerin vom 6. November 2019, wonach auf eine Hauptverhandlung zu verzichten sei, wird einstweilen abgewiesen.

3. Über die Art und Weise der Anhörung des Beklagten wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Klageantwort

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

Lauf der Frist für die Klageantwort

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Klageantwort

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

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