00.003.405
Rubrum
Publ.-Nr: 00.003.405
Stelle: Bezirksgericht Brugg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 29.11.2019
Entscheid vom 26. November 2019
Klägerin: Ramije Ago, geboren am 9. August 2019, von Serbien, Widumstrasse 8, 5233 Stilli vertreten durch Urs Portmann, c/o Soziale Dienstleistungen Region Brugg, Schulthess-Allee 1, Postfach 44, 5200 Brugg AG
Beklagte 1: Nurhan Misini, geboren am 10. Mai 1986, von Serbien, Widumstrasse 8, 5233 Stilli unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Andrea Metzler, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach 617, 5401 Baden
Beklagter 2: Ljujis Ago, geboren am 1. Mai 1986, von Serbien, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft
Dispositiv
1. In Gutheissung der Klage wird das Kindsverhältnis zwischen dem Beklagten 2 und der Klägerin, Ramije Ago, geboren am 9. August 2019, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin aufgehoben.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird den Beklagten 1 und 2 je zur Hälfte im Betrag von Fr. 300.00 auferlegt. Der Anteil der Beklagten 1 geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beklagte 1 ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 200.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Brugg Präsidium des Familiengerichts