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00.003.779

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.779

Stelle: Bezirksgericht Brugg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 18.12.2019

Entscheid vom 11. November 2019

Gesuchsteller: Kanton Aargau vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Gesuchsgegner: Benjamin Taylor Games, Pfarrweg 4, 5116 Schinznach Bad

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung Betreibungsamt: Holderbank / Schinznach Bad Zahlungsbefehl vom: 5. April 2019 Betreibungs-Nr.: 2192732 Eingang des Begehrens: 24. Juni 2019

Dispositiv

1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 2192732 des Betreibungsamtes Holderbank / Schinznach Bad (Zahlungsbefehl vom 5. April 2019) für den Betrag von Fr. 70.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 60.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 60.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 60.00 direkt zu ersetzen hat.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 65.00 zu bezahlen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilsgerichts