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00.003.868

Rubrum

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.003.868 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2019

Entscheid vom 3. Dezember 2019 Klägerin: Sonja Klinkenberg, geboren am 16. April 1966, von Hägglingen und Reutigen, Tennaweg 16, 5242 Lupfig vertreten durch lic. iur. Eliane Benjamin, Voser Rechtsanwälte KIG, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden

Beklagter: Klinkenberg Ronald, geboren am 5. Juni 1971, von Hägglingen, Wohnort unbekannt Zustelladresse: c/o Johannes Cornelis Klinkenberg, Nicolaas Beetsstraat, NL-2032LT Harlem

Gegenstand

Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Das Gericht erkennt einstimmig:

1. Die am 6. August 1999 vor dem Zivilstandesamt in Schinznach Dorf (AG) geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

2.1. Die elterliche Sorge über den Sohn Stefan, geboren am 14. Dezember 2002, wird der Klägerin zugeteilt.

2.2. Die Obhut über den Sohn Stefan, geboren am 14. Dezember 2002, verbleibt bei der Klägerin.

3. Auf eine konkrete Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrecht zwischen dem Beklagen und dem Sohn Stefan wird aufgrund des Alters von Stefan verzichtet.

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4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes Stefan ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

Fr. 1'371.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Verkauf der vormals ehelichen Liegenschaft Lupfig 1077 Fr. 1'398.00 ab Verkauf der vormals ehelichen Liegenschaft Lupfig 1077 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung

Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange Stefan im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Auslagen des Sohnes Stefan (z.B. Kosten ärztlicher Versorgung, Zahnarztkosten etc.) zur Hälfte zu beteiligen.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Fr. 2'555.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss des 2. Lehrjahres von Sohn Patrik; Fr. 2'715.00 ab Abschluss des 2. Lehrjahres von Sohn Patrik bis zum Verkauf der Liegenschaft Lupfig 1077; Fr. 2'811.00 ab Verkauf der Liegenschaft Lupfig 1077 bis zum Abschluss des 3. Lehrjahres von Sohn Patrik; Fr. 3'101.00 ab Abschluss des 3. Lehrjahres von Sohn Patrik bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung beider Kinder; Fr. 4'331.00 ab voraussichtlichen Abschluss der ordentlichen Erstausbildung beider Kinder bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin; Fr. 4'711.00 ab ordentlicher Pensionierung der Klägerin bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten.

7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Klägerin: Monatliches Nettoeinkommen Fr. 2'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) Vermögen Fr. 0.00 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 5

Bedarf bis zum Verkauf der vormals ehelichen Liegenschaft Fr. 2'753.00 ab Verkauf der vormals ehelichen Liegenschaft bis Abschluss der ordentlichen Erstausbildung beider Söhne Fr. 2'963.00 ab Abschluss der ordentlichen Erstausbildung beider Söhne Fr. 3'073.00

Beklagter: Monatliches Nettoeinkommen Fr. 9'700.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) Vermögen Fr. 0.00 Bedarf bis Abschluss 2. Lehrjahr von Sohn Patrik Fr. 4'083.00 ab 3. Lehrjahr von Sohn Patrik bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung von beiden Kindern Fr. 3'583.00 ab Abschluss der ordentlichen Erstausbildung beider Kinder Fr. 3'151.00

Sohn Stefan: Monatliches Nettoeinkommen Fr. 450.00 Vermögen Fr. 0.00 Bedarf: bis 30. November 2020 Fr. 1'222.00 ab 1. Dezember 2020 Fr. 1'240.00

8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 4 und 6 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per November 2019 mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2021, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.

Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:

Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 101.7

9.

9.1. Das Grundbuchamt Laufenburg wird nach Rechtskraft angewiesen, die Liegenschaft GB Lupfig, Grundstück-Nr. 1077, Plan-Nr. 23, aus dem gemeinsamen Eigentum der Parteien in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Die auflastenden Grundpfandschulden werden von der Klägerin zur Verzinsung übernommen. © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 5

Die Kosten für die Handänderung der Liegenschaft sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

9.2. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofstrasse 23, 5200 Brugg, wird nach Rechtkraft angewiesen die Konti

in das Alleineigentum der Klägerin zu überweisen.

9.3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel ausstehende Unterhaltsbeiträge (bis Urteildatum) den Betrag von Fr. 197'154.60 zu bezahlen.

9.4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel güterrechtliche Ausgleichszahlung den Betrag von Fr. 58'333.40 zu bezahlen.

9.5. In Abgeltung des Ausgleichsbetrags gemäss Ziffer 9.4 hiervor wird die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Aargauischen Kantonalbank, Bahnhofstrass 23, 5200 Brugg, angewiesen, nach Rechtskraft aus der gebundenen Vorsorge 3a des Beklagten (IBAN CH55 0076 1042 8555 2210 2) den Betrag von Fr. 40'998.00 auf das Konto der Klägerin bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Aargauischen Kantonalbank, Bahnhofstrasse 23, 5200 Brugg (IBAN CH47 0076 1063 3571 7200 4) zu überweisen.

9.6. In Abgeltung des Ausgleichsbetrags gemäss Ziffer 9.4 hiervor wird die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Chemin de la Redoute 54, Postfach 1333, 1260 Nyon 1, angewiesen, nach Rechtskraft aus der gebundenen Vorsorge des Beklagten (Police Nr. 8.007.452) den Betrag von Fr. 17'335.40 auf das Konto der Klägerin bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Aargauischen Kantonalbank, Bahnhofstrasse 23, 5200 Brugg (IBAN CH47 0076 1063 3571 7200 4) zu überweisen.

9.7. Nach Vollzug der Ziffern 9.1 bis 9.6 hiervor sind die Parteien beim derzeitigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt

10. Die Rendita Freizügigkeitsstiftung, Postfach 4701, 8401 Winterthur wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Konto des Beklagten (Freizügigkeitskonto Nr. 2002-200201-71-162) den Betrag © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 5

von Fr. 45'498.55 auf das Konto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Aargauischen Kantonalbank, 5001 Aarau, Postkonto 50-6-9 zw. BC 761 zu Gunsten des Sammelkontos 81000075.2200, IBAN CH10 0076 1810 0007 5220 0 (AHV Nr. 756.2848.7667.20) zu überweisen.

11. Sofern die Klägerin mehr oder anderes beantragt, werden die Anträge abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.

12. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 4'000.00 Total Fr. 4'000.00

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13. Die Parteikosten werden wettgeschlagen

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Brugg Familiengericht

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