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00.003.873

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.873

Stelle: Bezirksgericht Brugg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 23.12.2019

Verfügung vom 16. Dezember 2019 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg vertreten durch lic. iur. Flavia Roy, Staatsanwältin, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg Strafklägerin: Romina Keller, Fliederweg 4, 5314 Kleindöttingen Zivil- und Strafklägerin: Denner AG, Neumarktplatz 15, 5200 Brugg Beschuldigter: Alexander Maximo Ehrensperger, geboren am 27. Dezember 1982, von Siglistorf AG, unbekannter Aufenthalt

Gegenstand: Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Diebstahl, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, mehrfache Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

Dispositiv

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. März 2018 (ST.2017.753) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Verfahrenskosten bestehend aus der Gebühr von Fr. 100.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Brugg Präsidium des Strafgerichts