00.028.687
Rubrum
Publ.-Nr: 00.028.687
Stelle: Bezirksgericht Brugg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 30.11.2022
Verfügung vom 22. November 2022
Besetzung: Gerichtspräsident S. Rossi, Gerichtsschreiber D. Pfister Antragstellerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg Vertreten durch Marcel Keller, Staatsanwalt, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg Verurteilter: Maria Danciu, geboren am 12. November 1996, von Rumänien, Jud. SB Sat. B rateiu nr. 140, RO-557055 Brateliu
Gegenstand: Verfahren betreffend Umwandlung einer Busse
Dispositiv
1. Die der Verurteilten mit Strafbefehl Nr. Nr. 150 / 51000 des Stadtrates Brugg vom 11. Mai 2022 auferlegte Busse von Fr. 110.00 wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag umgewandelt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist zu vollziehen.
2.
2.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Verurteilten auferlegt.
2.2. Die Verurteilte hat ihre Parteikosten selber zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
Bezirksgericht Brugg Präsidium 1 des Strafgerichts