00.028.849
Rubrum
Publ.-Nr: 00.028.849
Stelle: Bezirksgericht Brugg
Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote
Veröffentlicht: 06.12.2022
Entscheid vom 3. Oktober 2022
Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg, Gerichtsschreiberin C. Boutellier
Gesuchstellerin: RMK AG, Büelweg 22, 5412 Gebenstorf, vertreten durch Ruth Koller-Schneider, Büelweg 22, 5412 Gebenstorf
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Verbotsbewilligung
Dispositiv
1. In Gutheissung des Gesuches wird folgendes Gerichtliches Verbot erlassen:
"Allen Unberechtigten wird das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Grundstücken GB Windisch Nr. 2353 und Nr. 1936 – Zürcherstrasse 26/28 – richterlich verboten. Berechtigt sind nur Geschäftskunden auf den gekennzeichneten Parkplätzen während längstens 4 Stunden.
Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu 2'000 Franken bestraft.
Brugg, 3. Oktober 2022 Die Gerichtspräsidentin"
2. Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.
3. Das Verbot ist durch die Gesuchstellerin an Ort und Stelle mit Tafeln öffentlich bekannt zu machen.
Die Gesuchstellerin hat dem Gericht die Anbringung der Tafeln umgehend zu melden und zu belegen (z.B. mit einem Rapport der ausführenden Person über die Anbringung).
Nach dieser Mitteilung wird das Verbot durch das Gericht publiziert.
4.
Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden (Art. 260 ZPO).
5. Anzeigen wegen Widerhandlungen gegen das Gerichtliche Verbot sind an die Polizei zu richten.
6. Die Entscheidgebühr von Fr. 900.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Brugg Präsidium 2 des Zivilgerichts