00.096.477
00.096.477
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.477
Stelle: Bezirksgericht Brugg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 26.05.2026
Entscheid vom 14. April 2026
Besetzung Gerichtspräsidentin S. Humbel Gerichtsschreiberin S. Ludwig
Gesuchstellerin BRUGG Immobilien AG, Industriestrasse 21, 5201 Brugg
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Verbotsbewilligung
Erwägungen
Mit Gesuch vom 27. Februar 2026 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchstellerin den Erlass eines Gerichtlichen Verbotes. Sie ist gemäss Grundbuchauszug Eigentümerin des in Frage stehenden Grundstückes und damit zur Beantragung eines Gerichtlichen Verbotes gemäss Art. 258 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) berechtigt. Die Besitzesstörung ist glaubhaft (Art. 258 Abs. 2 ZPO), weshalb das beantragte Verbot zu erlassen ist.
Dispositiv
1. In Gutheissung des Gesuches wird folgendes Gerichtliches Verbot erlassen: "Unberechtigten wird das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Grundstücken GB Windisch Nr. 1587 und 2197 untersagt. Als berechtigt geltend ausschliesslich die Eigentümer und Mieter der auf den Grundstücken gelegenen Liegenschaften, deren Mitarbeiter auf den gemieteten Parkplätzen und deren Besucher und Kunden, auf den ausgewiesenen Besucherparkplätzen.
Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 Franken bestraft.
Brugg, 14. April 2026 Die Gerichtspräsidentin"
2. Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.
3. Das Verbot ist durch die Gesuchstellerin an Ort und Stelle mit Tafeln öffentlich bekannt zu machen. Die Gesuchstellerin hat dem Gericht die Anbringung der Tafeln umgehend zu melden und zu belegen (z.B. mit einem Rapport der ausführenden Person über die Anbringung). Nach dieser Mitteilung wird das Verbot durch das Gericht publiziert.
4. Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden (Art. 260 ZPO).
5. Anzeigen wegen Widerhandlungen gegen das Gerichtliche Verbot sind an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu richten.
Präsidium 3 des Zivilgerichts
Bezirksgericht Brugg