00.098.691
Rubrum
Publ.-Nr: 00.098.691
Stelle: Bezirksgericht Brugg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 01.07.2026
Verfügung vom 19. Juni 2026 Betroffene S. Automobile GmbH Brugg, Aarauerstrasse 112, 5200 Brugg AG
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Erwägungen
1.
1.1
Jede Gesellschaft hat einen Sitz zu bezeichnen. Dieser wird zusammen mit dem Rechtsdomizil in das Handelsregister eingetragen (Art. 117 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR. 221.411]). Als Rechtsdomizil gilt die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Anzugeben sind folgende Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsnamen (Art. 2 lit. c HRegV).
1. 2.
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Betroffene ihr Domizil eingebüsst hat. Sie hat damit kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, womit ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR besteht.
1. 3.
Die Betroffene ist folglich zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat durch die Eintragung eines Rechtsdomizils zu erfolgen.
Wird der beanstandete Mangel innert Frist nicht behoben, wird die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Dispositiv
1. Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen (Publikation im Amtsblatt) seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen.
2. Die Betroffene hat innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 an die Gerichtskasse zu leisten, wenn sie den rechtmässigen Zustand nicht selbst wiederherstellt.
3. Bleibt die Betroffene innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig und wird auch der Kostenvorschuss nicht bezahlt, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs an.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in
je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Präsidium 3 des Zivilgerichts Bezirksgericht Brugg