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00.099.379

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.379

Stelle: Bezirksgericht Brugg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 13.07.2026

Entscheid vom 8. Juli 2026

Besetzung Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Gerichtsschreiber P. Gerster

Klägerin Shirley Anne Beeler, geboren am 28. Juli 1990, von Arth, Chilenacherweg 2, 5105 Auenstein

Beklagter Felix Anthony Burgos, geboren am 28. Juli 1989, von den USA, Wohnort unbekannt

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung

Dispositiv

1. Die am 14. Februar 2018 vor dem Zivilstandesamt Brugg / AG geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Es wird festgestellt, dass keiner der Parteien dem anderen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB schuldet.

3. Es wird festgestellt, dass die Parteien beim heutigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

4.

Die GastroSocial Pensionskasse, Buchserstrasse 1, 5000 Aarau, wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Konto des Beklagten, Felix Anthony Burgos (AHV-Nr. 756.9438.4992.04) den Betrag von Fr. 1'746.35 zzgl. Zins ab 4. Februar 2026 auf das Konto der Klägerin, Shirley Anne Beeler (AHV-Nr. 756.8016.3532.35) bei der GastroSocial Pensionskasse, Buchserstrasse 1, 5000 Aarau, zu überweisen (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens: 4. Februar 2026).

5. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'300.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'150.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Präsidium 2 des Familiengerichts Bezirksgericht Brugg