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00.101.249

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.249

Stelle: Bezirksgericht Brugg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 17.08.2026

Entscheid vom 12. August 2026

Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Humbel Gerichtsschreiber G. Brunner

Gesuchstellerin: Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Inkasso, Postfach, 8081 Zürich

Gesuchsgegner: Marius Bejan, geboren am 15. April 1996, von Rumänien, Unbekannter Wohnort

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Dispositiv

1. Das Konkursverfahren über Marius Bejan, geboren am 15. April 1996, von Rumänien, Wohnort unbekannt, wird mangels Aktiven eingestellt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt, dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Konkursamt Aargau bezogen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und

begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilgerichts