Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

00.098.917

Rubrum

Publ.-Nr: 00.098.917

Stelle: Bezirksgericht Kulm

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 03.07.2026

Entscheid vom 1. Juli 2026 (OF.2025.109)

Klägerin: Angelina Özyurt, geboren am 10. Mai 1980, von Reinach AG, Sandgasse 1, 5734 Reinach AG vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Bachstrasse 40, Postfach 349, 5600 Lenzburg

Beklagte: Osman Siraceddin Özyurt, geboren am 27. Juli 1986, von der Türkei,Wohnort unbekannt,

Gegenstand: Verfahren betreffend Ehescheidung

Dispositiv

1. Die am 3. Mai 2019 vor dem Zivilstandsamt Burg geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Es wird festgestellt, dass die Parteien im heutigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

3. Auf eine Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB aus Billigkeitsgründen verzichtet.

4.

4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 (inkl. Kosten für die Publikationen) wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt.

4.2.

Der Anteil der Klägerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet und die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, der Klägerin nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.

4.3. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 665.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Kulm Präsidium 3 des Familiengerichts