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00.100.447

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.447

Stelle: Bezirksgericht Kulm

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 03.08.2026

Entscheid vom 30. Juli 2026 (SR.2026.117)

Gesuchstellerin: Aldaci Graf Carneiro, Bifangstrasse 2, 5737 Menziken vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland

Gesuchsgegner: Martin Graf, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Dispositiv

1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 20260699 des Betreibungsamtes Menziken (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2026) für den Betrag von Fr. 40'000.00 nebst Zins zu 5.00 % seit 16. Februar 2026 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.

4. Der Gesuchsgenger wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine gerichtlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 682.30 (inkl. Auslagen und Fr. 51.10 MWSt) zu bezahlen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begrün-dung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll-streckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Be-gründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts